Schulförderverein „Thomas-Müntzer-Schule e.V.“
Satzung des Schulfördervereines „Sekundarschule Thomas Müntzer Wernigerode e.V.“
§1 Name
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Der Schulförderverein der Sekundarschule „Thomas Müntzer“ Wernigerode ist eine außerschulische Vereinigung.
Er führt den Namen „Schulförderverein Sekundarschule Thomas Müntzer Wernigerode e.V.“. -
Der Verein ist als juristische Person in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Wernigerode.
§3 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke, die der Förderung der Schuljugend der Sekundarschule „Thomas Müntzer“ Wernigerode dienen. Der Verein ist selbstlos tätig.
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Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
o die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesseder Kinder zu fördern,
o Hilfsmittel für Schüler und Schule zu ergänzen und zu verbessern,
o Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zuunterstützen,
o die materielle und finanzielle Förderung der Schule, o die Förderung der Freizeitgestaltung in der Schule, -
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
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Als Mitglied können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden.
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Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu erstellen sind, entscheidet der Vorstand
des Vereines. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
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Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem
Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§5 Beiträge
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Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Die Beiträge und Spenden werden auf das Vereinskonto überwiesen.
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Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
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Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist keine Rückzahlung der Beiträge möglich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail- Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
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Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
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Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des
Vorstandes geleitet.
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Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die
Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
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Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung
und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben.
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Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind,
genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
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Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
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dem Vorsitzenden,
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dem Stellvertreter,
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dem Schatzmeister,
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dem Leiter/Leiterin der Schule.
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Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
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Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.
Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.§9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich zu bestimmenden gemeinnützigen Verein/ gemeinnützige Gesellschaft, der/ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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